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   BayObLG, 08.03.1999 - 2 ObOWi 70/99   

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https://dejure.org/1999,6155
BayObLG, 08.03.1999 - 2 ObOWi 70/99 (https://dejure.org/1999,6155)
BayObLG, Entscheidung vom 08.03.1999 - 2 ObOWi 70/99 (https://dejure.org/1999,6155)
BayObLG, Entscheidung vom 08. März 1999 - 2 ObOWi 70/99 (https://dejure.org/1999,6155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 73 Abs. 2
    Wesentliche Gesichtspunkte des Sachverhalts im Sinne von § 73 Abs. 2 OWiG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2292
  • NZV 1999, 349
  • JR 2000, 38
  • BayObLGSt 1999, 57
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 26.03.1997 - 1 ObOWi 124/97

    Kein persönliches Erscheinen bei erwiesener Täterschaft und angekündigtem

    Auszug aus BayObLG, 08.03.1999 - 2 ObOWi 70/99
    Unter der Geltung von § 73 Abs. 2 OWiG a.F. war anerkannt, daß die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen zulässig war, wenn dadurch ein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten war, wobei als aufklärungsbedürftige Tatsachen auch die für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen anzusehen waren (vgl. BayObLG DAR 1997, 249 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.1998 - 5 Ss OWi 12/98
    Auszug aus BayObLG, 08.03.1999 - 2 ObOWi 70/99
    Das Amtsgericht war deshalb grundsätzlich verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aufzuklären (OLG Düsseldorf VRS 95, 37 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.12.2006 - 2 Ss OWi 598/06

    standardisiertes Messverfahren; Beweisantrag; technische Fehlfunktionen des

    Dies gilt in diesem Fall auch vor dem Hintergrund der Entbindung vom persönlichen Erscheinen (vgl. dazu BayObLG NJW 1999, 2292 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 19.12.2007 - 2 Ss OWi 281/07

    Entbindungsantrag

    Gleiches gilt in der Regel auch für den weiteren - freilich hier ebenfalls nicht ausgeführten und ebenfalls nur formelhaften - Grund, dass die "persönlichen" (mit Blick auf §§ 17 f. OWiG ist ersichtlich gemeint: wirtschaftlichen) Verhältnisse aufzuklären sind (vgl. dazu auch BayObLG NJW 1999, 2292), zumal der angegriffene Bußgeldbescheid als Rechtsfolge lediglich eine Geldbuße in Höhe von 75, 00 Euro vorgesehen hat.
  • OLG Oldenburg, 23.03.2009 - 2 SsBs 51/09

    Rechtmäßigkeit der Nichtentbindung vom persönlichen Erscheinen bei

    So hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall, in dem die Erhöhung der Geldbuße in Betracht kam, die Erklärung des Betroffenen, er werde zu seinen "wirtschaftlichen Verhältnissen" keine Angaben machen, für erforderlich gehalten (BayObLG, NJW 1999, 2292).
  • OLG Hamm, 03.08.2009 - 3 Ss OWi 484/09

    Regelfahrverbot; persönliches Erscheinen

    Indes kann ein persönliches Erscheinen auch dann erforderlich sein, wenn es darum geht, ob ein Regelfahrverbot wegen Existenzbedrohung ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen soll (BayObLG NJW 1999, 2292; Göhler a.a.O. § 73 Rdn. 8; einschränkend allerdings: OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 273).
  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 4 Ss OWi 173/09

    unentschuldigtes Fernbleiben in der Hauptverhandlung, Entbindungsantrag;

    In diesen Fällen ist das Amtsgericht grundsätzlich verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aufzuklären, da diese in einem solchen Fall zu den wesentlichen Gesichtspunkten des Sachverhalts i.S. von § 73 Abs. 2 OWiG gehören (zu vgl. BayObLG, NJW 1999, 2292 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 19.12.2007 - I Ws 447/07

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Zulässigkeit der Einspruchsverwerfung bei

    Gleiches gilt in der Regel auch für den weiteren - freilich hier ebenfalls nicht ausgeführten und ebenfalls nur formelhaften- Grund, dass die " persönlichen " (mit Blick auf §§ 17 f. OWiG ist ersichtlich gemeint: wirtschaftlichen) Verhältnisse aufzuklären sind (vgl. dazu auch BayObLG NJW 1999, 2292), zumal der angegriffene Bußgeldbescheid als Rechtsfolge lediglich eine Geldbuße in Höhe von 75, 00 Euro vorgesehen hat.
  • OLG Hamm, 03.08.2009 - 3 Ss OWi 348/09

    Hauptverhandlung; Anwesenheit; Betroffener, Entbindungsantrag; Vertretervollmacht

    Indes kann ein persönliches Erscheinen auch dann erforderlich sein, wenn es darum geht, ob ein Regelfahrverbot wegen Existenzbedrohung ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen soll ( BayObLG NJW 1999, 2292; Göhler a.a.O. § 73 Rdn. 8; einschränkend allerdings: OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 273).
  • OLG Rostock, 24.06.2003 - 2 Ss OWi 308/02

    Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung;

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